Rechtsprechung
LSG Bayern, 12.05.1999 - L 16 RJ 103/98 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Halbwaisenrente aus der Versicherung des verstorbenen Vaters; Fernlehrgang an der Studiengemeinschaft Darmstadt als Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des § 48 Abs.4 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) ; Auslegung des § 48 Absatz 4 Satz 1des Sechsten ...
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Volltext/Leitsatz)
RV-Halbwaisenrentenanspruch bei Unterbrechung der Schulausbildung auf Grund Kindererziehung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Augsburg, 15.01.1998 - S 7 RJ 432/96
- SG Augsburg, 26.01.1998 - S 7 RJ 432/96
- LSG Bayern, 12.05.1999 - L 16 RJ 103/98
- BSG, 26.01.2000 - B 13 RJ 53/99 R
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 29.04.1997 - 5 RJ 84/95
Anspruch auf Waisenrente bei Bezug von Erziehungsgeld
Auszug aus LSG Bayern, 12.05.1999 - L 16 RJ 103/98
Diese Auffassung habe auch durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.04.1997, Az.: 5 RJ 84/95, keine Änderung erfahren.Das BSG hat hierzu (Urteil vom 29.04.1997, Az.: 5 RJ 84/95) bereits entschieden, daß nach Sinn und Zweck der Gewährung von Erziehungsurlaub und Erziehungsgeld für die Zeit der Unterbrechung der Berufsausbildung wegen Kindererziehung eine Berufsaufnahme nicht zumutbar ist.
- BSG, 25.11.1976 - 11 RA 146/75
Anspruch auf Wiedergewährung eines Kinderzuschusses zum Altersruhegeld - …
Auszug aus LSG Bayern, 12.05.1999 - L 16 RJ 103/98
Der Fernlehrgang an der Studiengemeinschaft Darmstadt stelle keine Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI dar (Hinweis auf Urteil des BSG vom 25.11.1976 - 11 RA 146/75). - BSG, 22.02.1990 - 4 RA 38/89
Schulsaubildung - Übergangszeit - Fortdauer
Auszug aus LSG Bayern, 12.05.1999 - L 16 RJ 103/98
Die Frage, ob sich eine Waise während einer tatsächlichen Unterbrechung der Schulausbildung oder auch während Übergangszeiten in einer Schulausbildung befindet, kann nicht rein begrifflich, sondern nur im Wege einer an Sinngehalt und Normzweck orientierten Auslegung der Vorschrift beantwortet werden (vgl. BSG in SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1).